§ 16 – Datenübermittlung an Gerichte

AZRG · Gesetz über das Ausländerzentralregister

(1)An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1.abweichende Namensschreibweisen,
2.andere Namen,
3.Aliaspersonalien,
4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.Angaben zum Ausweispapier,
6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
(2)Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
2.zum Asylverfahren,
3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3)Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 AZRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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