§ 17a – Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

AZRG · Gesetz über das Ausländerzentralregister

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1.abweichende Namensschreibweisen,
2.andere Namen,
3.Aliaspersonalien,
4.Angaben zum Ausweispapier,
5.die ausländische Personenidentitätsnummer,
6.das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
7.Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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