§ 6 – Teil 1 der Gesellenprüfung

B_CHSENMAUSBV_2010 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(1)Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4)Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und
b)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
kann;
2.dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;
3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;
4.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 B_CHSENMAUSBV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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