§ 8 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

B_CHSENMAUSBV_2010 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik 20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik 25 Prozent,
4.Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik 20 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 B_CHSENMAUSBV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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