§ 9 – Streuung der Aktien

B_RSZULV · Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

(1)Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und 1.eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;
2.die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder
3.der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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