§ 3 – Antrag

BANERKV_2016 · Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

(1)Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss 1.ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und
2.der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.
Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.
(2)Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei: 1.eine Beschreibung a)der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und
c)des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und
2.wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt.
(3)Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
(4)Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BANERKV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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