§ 8 – Prüfungsbereich von Teil 1

BANKKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1)Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2)Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
2.kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
3.Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
4.rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3)Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
2.Anlage auf Konten sowie
3.Konsumentenkredite.
(4)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BANKKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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