§ 11 – Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern

BANKKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1)Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,
2.kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,
3.kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,
4.Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie
5.rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BANKKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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