§ 12 – Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten

BANKKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1)Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
2.Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
3.Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
4.Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
5.Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
6.rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BANKKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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