§ 13 – Prüfungsbereich Kunden beraten

BANKKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1)Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,
2.sich kundenorientiert zu verhalten,
3.analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,
4.Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
5.auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
6.über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,
7.fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie
8.Gespräche kundenorientiert abzuschließen.
(2)Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Konten führen,
2.Anschaffungen finanzieren,
3.Vermögen aufbauen,
4.Risiken absichern und
5.Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.
(3)Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4)Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5)Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BANKKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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