§ 26c – Satzung

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.
(2)Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26c BAPOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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