§ 26e – Wirtschaftsplan

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.
(2)Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.
(3)Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f und 26g durch die Satzung bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26e BAPOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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