§ 23 – Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

BAPROITFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1)Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 6 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2)Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3)Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 60 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 180 Minuten betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 BAPROITFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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