§ 12 – Bewertung der Prüfungsleistungen

BAPRONOTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3)In der mündlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 11 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BAPRONOTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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