§ 13 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

BAPRONOTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1.jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 10 und
2.jeder der zwei Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nach § 11.
(2)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und
2.die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.
(3)Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BAPRONOTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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