§ 14 – Bewertung der Prüfungsleistungen

BAPROVFFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3)Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.in der praxisbezogenen Prüfung jeweils a)die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b)die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c)das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BAPROVFFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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