§ 4 – Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“

BAPROVFFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1)Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,
2.Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.
(2)Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BAPROVFFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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