§ 16 – Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen

BARCHG_2017 · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

(1)Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind nur zulässig, wenn 1.die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und
2.die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen.
(3)Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BARCHG_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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