§ 19 – Verordnungsermächtigung

BARCHG_2017 · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2.Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BARCHG_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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