§ 145 – Genehmigung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 – 4 BN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2022:240522B4BN3.22.0
- BVerwG, Urt. v. 18.05.2021 – 4 C 6/19ECLI:DE:BVerwG:2021:180521U4C6.19.0
1. Bei städtebaulichen Verträgen über Sanierungsmaßnahmen kommt zur Konturierung des Gebots der Angemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Orientierung am gesetzlichen Leitbild des Sanierungsrechts in Betracht. Angesichts der Offenheit des Sanierungsrechts für vertragliche Regelungen ist ein Vertrag nicht schon dann unangemessen, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Zwischen dem gesetzlichen Leitbild und den vertraglichen Regelungen darf aber kein unauflösbarer Wertungswiderspruch bestehen. 2. Die Anrechnungsvorschrift des § 155 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer das Grundstück von einem Dritten zu einem sanierungsbeeinflussten Wert gekauft hat, ohne dass die Bodenwerterhöhungen durch eigene Leistungen des Verkäufers herbeigeführt worden sind. 3. Die Kaufpreisprüfung nach den § 144 Abs. 2 Nr. 3, § 145 Abs. 2, § 153 Abs. 2 BauGB dient nicht dem Schutz des Erwerbers vor einem zu hohen Kaufpreis, sondern den Sanierungszielen und der Absicherung der Ausgleichsbeträge.
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20141216.1bvr214211
1. Eine Behörde kann sich in fachgerichtlichen Verfahren, an denen sie nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht anstelle ihres Rechtsträgers beteiligt ist, auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen und deren Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. 2. Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- BGH, Urt. v. 07.07.2011 – III ZR 156/10
Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt .
- BVerwG, Beschl. v. 12.04.2011 – 4 B 52/10
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.06.2010 – 1 A 737/08
- Zum Anspruch auf die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet (hier verneint). Zur wesentlichen Erschwerung der Sanierung i. S. v. § 153 Abs. 2 BauGB infolge einer deutlichen Verfehlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preises durch den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis (hier angenommen).
Zum Anspruch auf die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet (hier verneint). Zur wesentlichen Erschwerung der Sanierung i. S. v. § 153 Abs. 2 BauGB infolge einer deutlichen Verfehlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preises durch den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis (hier angenommen).
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