§ 147 – Ordnungsmaßnahmen
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.05.2022 – 4 BN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2022:240522B4BN3.22.0
- Der umlagefähige Ausbauaufwand der Teilstrecke einer Verkehrsanlage, die nicht selbst eine eigenständige Verkehrsanlage bildet, ist jedenfalls dann auf alle Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen, und nicht nur auf die an die Teilstrecke anliegenden Grundstücke zu verteilen, wenn die verbesserte Teilstrecke in Relation zur gesamten Verkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist. Dann entsteht auch die sachliche Ausbaubeitragspflicht bereits mit der Fertigstellung der Teilstrecke (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung: SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 65). Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist für die Entscheidung über eine Abschnitts-bildung kein Raum mehr (wie SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 66 f.)
Der umlagefähige Ausbauaufwand der Teilstrecke einer Verkehrsanlage, die nicht selbst eine eigenständige Verkehrsanlage bildet, ist jedenfalls dann auf alle Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen, und nicht nur auf die an die Teilstrecke anliegenden Grundstücke zu verteilen, wenn die verbesserte Teilstrecke in Relation zur gesamten Verkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist. Dann entsteht auch die sachliche Ausbaubeitragspflicht bereits mit der Fertigstellung der Teilstrecke (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung: SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 65). Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist für die Entscheidung über eine Abschnitts-bildung kein Raum mehr (wie SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 - 5 B 510/03 -, juris Rn. 66 f.)
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