§ 2a – Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 – 4 CN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0
§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.
- BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZB 57/21ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZB57.21.0
- BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 133/21ECLI:DE:BGH:2022:230922UVZR133.21.0
- 1. Zur Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen im Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassenen Bebauungsplan (hier bejaht). 2. Mit den Begriffen „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ in § 13b Satz 1 BauGB hat der Gesetzgeber ersichtlich an die Terminologie des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeknüpft. 3. Das "Anschließen" i. S. v. § 13b Satz 1 BauGB setzt zumindest voraus, dass das Plangebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt. 4. Der in § 4 Abs. 2 UmwRG enthaltene Verweis auf § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG kommt in den Fäl-len des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht zum Tragen. § 4 Abs. 2 UmwRG i. V. m. §§ 214, 215 BauGB stellt für Bebauungspläne eine Sonderregelung dar.
1. Zur Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen im Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassenen Bebauungsplan (hier bejaht). 2. Mit den Begriffen „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ in § 13b Satz 1 BauGB hat der Gesetzgeber ersichtlich an die Terminologie des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeknüpft. 3. Das "Anschließen" i. S. v. § 13b Satz 1 BauGB setzt zumindest voraus, dass das Plangebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt. 4. Der in § 4 Abs. 2 UmwRG enthaltene Verweis auf § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG kommt in den Fäl-len des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht zum Tragen. § 4 Abs. 2 UmwRG i. V. m. §§ 214, 215 BauGB stellt für Bebauungspläne eine Sonderregelung dar.
- BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 CN 5/18ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4CN5.18.0
1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. 2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 4 BN 14/16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B4BN14.16.0
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