§ 4 – Beteiligung der Behörden
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.08.2022 – 4 BN 25/22ECLI:DE:BVerwG:2022:230822B4BN25.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.01.2020 – 4 BN 25/19ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B4BN25.19.0
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 17/16ECLI:DE:BVerwG:2017:111017U9A17.16.0
- BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 – 4 CN 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:080317U4CN1.16.0
1. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird. 2. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB steht jedenfalls dann mit Unionsrecht im Einklang, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2016 – 4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:280116B4BN27.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.04.2014 – 4 BN 49/13
- BVerwG, Urt. v. 20.02.2014 – 4 CN 1/13
Im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss ein Antragsteller jedenfalls dann innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben, wenn die Umplanung deshalb erfolgte, um den Eigentümerinteressen des Antragstellers angemessen Rechnung zu tragen. Unterbleibt eine Stellungnahme, ist der Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010 – 4 B 78/09
Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24a Abs. 1 LEPro NRW (juris: LdEntwPrg NW) ein Ziel der Raumordnung enthält. Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.
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