§ 4b – Einschaltung eines Dritten
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 28.02.2023 – 4 BN 10/22ECLI:DE:BVerwG:2023:280223B4BN10.22.0
Ein gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden kann nur durch einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss im Sinne von § 205 Abs. 6 BauGB erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 CN 9.17 u. a. - Buchholz 406.11 § 205 BauGB Nr. 2 Rn. 16).
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