§ 5 – Inhalt des Flächennutzungsplans
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.05.2018 – 4 BN 24/17ECLI:DE:BVerwG:2018:070518B4BN24.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 07.05.2018 – 4 BN 23/17ECLI:DE:BVerwG:2018:070518B4BN23.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.03.2015 – 4 BN 32/13ECLI:DE:BVerwG:2015:240315B4BN32.13.0
Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 14/09
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3/08
Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes abgestimmt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010 – 4 B 78/09
Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24a Abs. 1 LEPro NRW (juris: LdEntwPrg NW) ein Ziel der Raumordnung enthält. Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.
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