§ 7 – Anpassung an den Flächennutzungsplan

BAUGB · Baugesetzbuch

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2025 – 4 BN 21/24ECLI:DE:BVerwG:2025:250225B4BN21.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2025 – 4 BN 20/24ECLI:DE:BVerwG:2025:250225B4BN20.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2025 – 4 BN 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:250225B4BN19.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 13/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A13.23.0

    1. § 7 Satz 1 BauGB (Anpassungsgebot) gilt nicht für Vorhaben nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde ist nach § 18 Abs. 4 Satz 7 a. F. NABEG (nunmehr: § 18 Abs. 4 Satz 8 NABEG) als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen. 2. Hat eine planfestgestellte Höchstspannungsleitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung den Abschnitt eines Vorhabens zum Gegenstand, das in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgeführt, aber dort nicht mittels Kennzeichnung "E" gemäß § 2 Abs. 5 BBPlG als Erdkabelprojekt eingestuft ist, muss bei der Alternativenprüfung eine die Erdverkabelung beinhaltende Alternative von Gesetzes wegen ausscheiden. 3. Die Planfeststellungsbehörde darf bei der Alternativenprüfung einer Variante nicht den hierfür fehlenden Antrag der Vorhabenträgerin entgegenhalten.

  • BVerwG, Urt. v. 02.07.2020 – 9 A 19/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A19.19.0

    1. In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren müssen nicht sämtliche im Erläuterungsbericht erwähnten Gutachten und Abwägungsunterlagen vollständig ausgelegt werden, sondern nur diejenigen, die für die Anstoßwirkung erforderlich sind, sowie die wichtigsten entscheidungserheblichen Unterlagen, insbesondere über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. 2. Die Planfeststellungsbehörde muss sich nicht sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Sie muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. 3. Wird ein Flächennutzungsplan nach einem großen Zeitabstand neu aufgestellt (hier nach mehr als 30 Jahren), liegt dem regelmäßig eine völlig neue Abwägung zugrunde. Dies hat zur Folge, dass ein Widerspruch nach § 7 Satz 1 BauGB auch dann zulässig ist, wenn dieselbe Darstellung schon in der Vorgängerfassung enthalten war. 4. Ein Eigentümer kann sich nur dann gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 150).

  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 A 15/15ECLI:DE:BVerwG:2018:060918U3A15.15.0

    Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 – 9 A 30/15ECLI:DE:BVerwG:2017:270417U9A30.15.0

    1. Der Wille der Planfeststellungsbehörde, einer Gemeinde die Ausfertigung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur zum Zwecke der Auslegung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung, sondern auch individuell zuzustellen, muss eindeutig erkennbar sein. 2. Eine Gemeinde kann aufgrund ihrer Planungshoheit nur die abwägende Berücksichtigung konkreter Planungen und Planungsabsichten, nicht jedoch hiervon abweichender rein tatsächlicher Entwicklungen geltend machen.

  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 26/10
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 27/10

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