§ 9a – Verordnungsermächtigung

BAUGB · Baugesetzbuch

(1)Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1.Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über a)die Art der baulichen Nutzung,
b)das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
(2)Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021 – 4 BN 13/21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B4BN13.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 BN 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:060318B4BN15.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 4 BN 3/17ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B4BN3.17.0

    1. Zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: durch Regionalplan) gehört zum einen, dass sich die Windenergie in den Vorrang- und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss, zum anderen, dass die Privilegierung der Windenergie in den Ausschlussflächen zurücktritt, mit der Folge, dass dort andere Ansprüche an die Raumnutzung nicht durch die Windenergienutzung blockiert werden (stRspr). 2. Zu diesem Ordnungskonzept setzt sich eine Gemeinde mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für die Windenergienutzung in den regionalplanerischen Ausschlussflächen in Widerspruch, ohne dass es darauf ankommt, ob dort Baufenster festgesetzt sind.

  • BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 – 4 B 24/16ECLI:DE:BVerwG:2017:160517B4B24.16.0

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