§ 33 – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.09.2025 – 4 CN 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:160925U4CN3.24.0
1. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat. 2. Die Anwendung der Planungsschadensfrist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sog. "isolierten eigentumsverdrängenden Planung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
- § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen.
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen.
- BVerwG, Beschl. v. 19.01.2022 – 4 B 22/21ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B4B22.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 5/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN5.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 6/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN6.21.0
- Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.
Eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums weiterhin auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen.
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 4 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:121218U4C6.17.0
Das Anerkenntnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird mit der Bekanntmachung des die anerkannten Festsetzungen enthaltenden Bebauungsplans wirkungslos. Das gilt auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
- BVerwG, Beschl. v. 23.10.2017 – 9 B 62/16ECLI:DE:BVerwG:2017:231017B9B62.16.0
- BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR278.15.0
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst wird.
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