§ 30 – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

BAUGB · Baugesetzbuch

(1)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2)Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 13.05.2024 – 4 BN 26/23ECLI:DE:BVerwG:2024:130524B4BN26.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4C1.23.0

    1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend. 2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt. 3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 – 4 C 2/20ECLI:DE:BVerwG:2022:250122U4C2.20.0

    Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig.

  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 – 4 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2021:091121U4C5.20.0

    1. An der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre haben weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz etwas geändert. 2. Das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 lässt sich nicht typisierend erfassen. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung.

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 08.10.2020 – 1 A 868/17
  • BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 – 4 B 73/17ECLI:DE:BVerwG:2019:290119B4B73.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.11.2018 – 4 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:011118U4C5.17.0

    1. Der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB steht bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen nicht entgegen, dass es sich bei diesen - jedenfalls in Teilen des Bundesgebiets - um Massenphänomene handeln dürfte. 2. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gemeinde von ihrer Planungshoheit im Wege der Bebauungsplanung Gebrauch gemacht und auf dieser Grundlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe des § 30 BauGB eröffnet hat.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 BN 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:060318B4BN15.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 07.09.2017 – 4 C 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:070917U4C8.16.0

    Bei einem vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind.

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