§ 42 – Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.09.2025 – 4 CN 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:160925U4CN3.24.0
1. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat. 2. Die Anwendung der Planungsschadensfrist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sog. "isolierten eigentumsverdrängenden Planung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
- BVerwG, Beschl. v. 06.11.2024 – 4 BN 3/24, 4 BN 3/24 (4 CN 3/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:061124B4BN3.24.0
- BGH, Urt. v. 07.07.2016 – III ZR 28/15ECLI:DE:BGH:2016:070716UIIIZR28.15.0
1. Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011, III ZR 156/10, BGHZ 190, 227). 2. § 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird (Fortentwicklung von RG, 19. November 1917, IV 245/17, RGZ 91, 195).
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20141216.1bvr214211
1. Eine Behörde kann sich in fachgerichtlichen Verfahren, an denen sie nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht anstelle ihres Rechtsträgers beteiligt ist, auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen und deren Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. 2. Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12
1. Scheidet ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. 2. Die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3. Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht scheiden aus, wenn mit einer Konzentrationsflächenplanung Vorrang- und Eignungsgebiete (hier: für die Windenergienutzung) aus einem früheren Regionsplan nicht "weggeplant" werden (wie Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <369 f.>).
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2013 – 4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110915.1bvr223210
- BGH, Urt. v. 07.07.2011 – III ZR 156/10
Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt .
- BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 221/09
1. Der von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung nach § 40 Abs. 1 BauGB betroffene Eigentümer, dem ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB zusteht, kann wegen § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann keine weitere Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde über einen langen Zeitraum die Verwirklichung der Planung nicht in Angriff nimmt und erklärt, auch aktuell keinen diesbezüglichen Umsetzungswillen zu haben . 2. Die Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB ist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar .
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