§ 45 – Zweck und Anwendungsbereich
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 14/22ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR14.22.0
1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt. 2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.
- BFH, Urt. v. 12.04.2022 – VI R 22/20ECLI:DE:BFH:2022:U.120422.VIR22.20.0
1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 - IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270). 2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).
- BGH, Urt. v. 17.02.2022 – III ZR 65/20ECLI:DE:BGH:2022:170222UIIIZR65.20.0
- BGH, Urt. v. 17.02.2022 – III ZR 46/20ECLI:DE:BGH:2022:170222UIIIZR46.20.0
Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung 1. Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen (Fortführung von Senat, Urteile vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89, BGHZ 113, 139 und vom 10. März 2005 - III ZR 224/04, ZfBR 2005, 472). 2. Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich (insbesondere: Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung).
- BVerwG, Beschl. v. 30.09.2020 – 4 B 45/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300920B4B45.19.0
- BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 4 CN 4/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U4CN4.14.0
Eine amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) nur zur Umsetzung der darin getroffenen Festsetzungen zulässig. Deswegen darf die ungeklärte Erschließung überplanter Grundstücke nicht im Wege des Konflikttransfers einem nachfolgenden amtlichen Umlegungsverfahren vorbehalten werden.
- BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 – 9 C 14/14ECLI:DE:BVerwG:2015:050515U9C14.14.0
1. Eine für die Erhebung einer Vorausleistung hinreichende Bestimmbarkeit der durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücksflächen, kann auch dann gegeben sein, wenn ein Teil der Grundstücke, auf die der Aufwand zu verteilen ist, innerhalb eines Umlegungsgebietes nach §§ 45 ff. BauGB liegt. 2. Wird eine Außenbereichsstraße infolge eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer abrechenbaren Anbaustraße, gehören auch die Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung der Straße vor ihrer Umwandlung zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB. 3. Die Festlegung des Zeitpunkts der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage basieren.
- BVerfG, Beschl. v. 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150324.1bvr288011
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch von der Grunderwerbsteuerausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.
- BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14)ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B4VR5.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 BN 2/11
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