§ 3 – Ausbildungsberufsbild

BAUGER_TEFAUSBV_1997 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht,
4.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Arbeitsplanung,
6.Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
7.Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Arbeiten in der Bautechnik,
9.Handhaben von Vermessungsgeräten,
10.Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
11.Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
12.Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
13.Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
14.Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
15.Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BAUGER_TEFAUSBV_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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