§ 5 – Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

BAUGER_TEFAUSBV_1997 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

(1)Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten 1.im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 6 Buchstabe b und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2.im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
3.im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe n, laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln.
(2)Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BAUGER_TEFAUSBV_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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