Art. 2

BAUMEISTERVABLV · Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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