Art. 3

BAUMEISTERVABLV · Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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