§ 2a – Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

BAUSPARKG · Gesetz über Bausparkassen

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2a BAUSPARKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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