§ 12 – Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

BAUSPARKV_2015 · Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

(1)Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50 000 Euro gewährt werden.
(2)Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BAUSPARKV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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