§ 14 – Vorrang
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.
- 1. Bei der Anfechtung einer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten bergrechtlichen Bewilligung kann sich der erfolglos gebliebene Dritte nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Vorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, mangels einer Verletzung drittschützender Belange jedoch nicht auf das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründe nach § 12 BBergG. 2. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bergrechtlichen Bewilligung.
1. Bei der Anfechtung einer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten bergrechtlichen Bewilligung kann sich der erfolglos gebliebene Dritte nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Vorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, mangels einer Verletzung drittschützender Belange jedoch nicht auf das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründe nach § 12 BBergG. 2. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bergrechtlichen Bewilligung.
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10
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