§ 15 – Beteiligung anderer Behörden
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Einer Gemeinde fehlt im allgemeinen die Klagebefugnis bezüglich der einem Dritten erteilten bergrechtlichen Bewilligung. Das gilt sowohl im Hinblick auf eine unterbliebene Beteiligung im Bewilligungsverfahren als auch im Hinblick auf eine behauptete Verletzung der Planungshoheit. 2. Die bergrechtliche Bewilligung ist lediglich ein Rechtstitel, der einen Bodenschatz in der Person eines Bergbauberechtigten zusammenführt.
1. Einer Gemeinde fehlt im allgemeinen die Klagebefugnis bezüglich der einem Dritten erteilten bergrechtlichen Bewilligung. Das gilt sowohl im Hinblick auf eine unterbliebene Beteiligung im Bewilligungsverfahren als auch im Hinblick auf eine behauptete Verletzung der Planungshoheit. 2. Die bergrechtliche Bewilligung ist lediglich ein Rechtstitel, der einen Bodenschatz in der Person eines Bergbauberechtigten zusammenführt.
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