§ 47 – Benutzung fremder Grubenbaue
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt. 2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält. 3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. 4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.
1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt. 2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält. 3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. 4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.
- 1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt. 2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält. 3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. 4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.
1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt. 2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält. 3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. 4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.
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