§ 48 – Allgemeine Verbote und Beschränkungen

BBERGG · Bundesberggesetz

(1)Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2)In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen. 2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.

    1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen. 2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.

  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0

    Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.

  • BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:061022U7C4.21.0

    1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne. 2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. 3. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt. 4. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 a. F. (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG n. F.) ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL vereinbar.

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C1.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C12.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C9.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C11.17.0

    1. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG und ist auch bei nachträglichen Auflagen zu einem zugelassenen Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG heranzuziehen. 2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermächtigt ausschließlich zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. 3. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Widerrufsermessens ist die Frage der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts von Belang.

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U9C16.16.0

    1. Die Erlaubnis der Grundwasserentnahme vermittelt auch dann einen Sondervorteil, der durch die Erhebung eines Entgelts abgeschöpft werden kann, wenn das Grundwasser zum Zweck der Braunkohleförderung ohne anderweitige Nutzung lediglich beseitigt wird (sog. Sümpfungswasser). 2. Dem Wasser kommt als knapper natürlicher Ressource und Gut der Allgemeinheit auch ohne Marktpreis ein Wert an sich zu. 3. Der Abgabenmaßstab der entnommenen Wassermenge ist sachgerecht und entspricht dem gewährten Vorteil.

  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0

    1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht. 2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. 3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.

  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 C 18/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280916U7C18.15.0

    1. Ob eine Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dient, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt und danach fragt, ob die geplante Ausgestaltung und Dimensionierung der Anlage sich aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers in erster Linie an den Bedürfnissen des Bergbaubetriebs oder an anderen mit ihr verfolgten Zwecken orientiert. 2. Die Ausnahme vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beschränkt sich auf Vorhaben, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung entschieden wird.

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