§ 57a – Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.07.2024 – 10 B 31/23ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B10B31.23.0
- BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:061022U7C4.21.0
1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne. 2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. 3. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt. 4. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 a. F. (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG n. F.) ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL vereinbar.
- 1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den übertägigen Kiesabbau scheidet mit Blick auf die Beachtungspflicht für Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne aus, wenn die betroffenen Außenbereichsflächen Teil eines wirksam festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Kiesen und Sanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der zielwidrige Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde insoweit Flächen für Landwirtschaft vorsieht. 2. Zur potentiellen UVP-Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die übertägige Gewinnung des übergeleiteten bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (hier verneint). 3. Der Anwendungsbereich der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt, die der Energieversorgung dienen (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. September 1998 - 1 S 369/96 - und Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233 = ZfB 2011, 243). 4. Die Vereinbarkeit der in § 57a Abs. 5 BBergG geregelten betriebsplanübergreifenden materiellen Präklusion im gestuften Verfahren der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie n. F.) bedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) einer Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, soweit § 57a Abs. 5 BBergG in einem Klageverfahren streitentscheidende Bedeutung hat (hier verneint).
1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den übertägigen Kiesabbau scheidet mit Blick auf die Beachtungspflicht für Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne aus, wenn die betroffenen Außenbereichsflächen Teil eines wirksam festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Kiesen und Sanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der zielwidrige Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde insoweit Flächen für Landwirtschaft vorsieht. 2. Zur potentiellen UVP-Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die übertägige Gewinnung des übergeleiteten bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (hier verneint). 3. Der Anwendungsbereich der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt, die der Energieversorgung dienen (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. September 1998 - 1 S 369/96 - und Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233 = ZfB 2011, 243). 4. Die Vereinbarkeit der in § 57a Abs. 5 BBergG geregelten betriebsplanübergreifenden materiellen Präklusion im gestuften Verfahren der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie n. F.) bedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) einer Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, soweit § 57a Abs. 5 BBergG in einem Klageverfahren streitentscheidende Bedeutung hat (hier verneint).
- BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0
1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht. 2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. 3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2016 – 7 B 43/15ECLI:DE:BVerwG:2016:050716B7B43.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.06.2012 – 7 B 68/11
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 7 C 18/09
1. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird. 2. Kann ein beabsichtigter untertägiger Abbau von Steinkohle infolge der durch ihn verursachten Bergsenkungen eventuell Maßnahmen des Hochwasserschutzes notwendig machen, muss die Bergbehörde sich bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans vergewissern, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf den erforderlichen Hochwasserschutz auslöst, in den dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können (wie Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272).
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