§ 55 – Zulassung des Betriebsplanes
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen. 2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.
1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen. 2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.
- BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0
Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 22/18ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B7B22.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 – 7 B 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B7B3.18.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C9.17.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C11.17.0
1. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG und ist auch bei nachträglichen Auflagen zu einem zugelassenen Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG heranzuziehen. 2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermächtigt ausschließlich zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. 3. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Widerrufsermessens ist die Frage der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts von Belang.
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:221118U7C12.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 – 7 B 9/14ECLI:DE:BVerwG:2015:210415B7B9.14.0
Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.
- BVerwG, Beschl. v. 06.06.2012 – 7 B 68/11
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