§ 53 – Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0
Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 7 C 22/12ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0
1. Die Bergbehörde kann auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom Bergwerksunternehmer die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung verlangen, wenn diese Frage im Abschlussbetriebsplan offengeblieben ist. 2. Die Nachsorgeverantwortung des Bergwerksunternehmers für die Reinigung des aus einem stillgelegten Bergwerk austretenden Grubenwassers ist nicht durch den Maßstab der wirtschaftlichen Vertretbarkeit begrenzt. Eine Haftungsgrenze nach Maßgabe des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist erst dann erreicht, wenn das nach dem Verursacherprinzip maßgebliche Zurechnungskriterium der Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit nicht mehr trägt.
- 1. Erweist sich die in einem bestandskräftig zugelassenen Abschlussbetriebsplan vorgesehene Maßnahme zum Schutz Dritter vor Gefahren für Leben und Gesundheit nach Einstellung des Betriebs (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) nachträglich als undurchführbar, kann die Bergaufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG eine nachträgliche Auflage erlassen. Die allgemeinen, nur als Landesrecht anzuwendenden Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) treten insoweit zurück. 2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht der bergrechtlichen Generalklausel des § 71 BBergG vor, soweit die Schutzziele des § 55 BBergG mit Hilfe des Betriebsplanverfahrens verwirklicht werden können. 3. Die Erfüllung einer nachträglichen Auflage, deren Kosten ein Bergbauunternehmer ohne eigenen Wettbewerbsnachteil und ohne besonderen Aufwand an einen leistungsfähigen, mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Dritten weitergeben kann, ist wirtschaftlich vertretbar i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG.
1. Erweist sich die in einem bestandskräftig zugelassenen Abschlussbetriebsplan vorgesehene Maßnahme zum Schutz Dritter vor Gefahren für Leben und Gesundheit nach Einstellung des Betriebs (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) nachträglich als undurchführbar, kann die Bergaufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG eine nachträgliche Auflage erlassen. Die allgemeinen, nur als Landesrecht anzuwendenden Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) treten insoweit zurück. 2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht der bergrechtlichen Generalklausel des § 71 BBergG vor, soweit die Schutzziele des § 55 BBergG mit Hilfe des Betriebsplanverfahrens verwirklicht werden können. 3. Die Erfüllung einer nachträglichen Auflage, deren Kosten ein Bergbauunternehmer ohne eigenen Wettbewerbsnachteil und ohne besonderen Aufwand an einen leistungsfähigen, mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Dritten weitergeben kann, ist wirtschaftlich vertretbar i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG.
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