§ 52 – Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.07.2024 – 10 B 31/23ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B10B31.23.0
- BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:061022U7C4.21.0
1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne. 2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. 3. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt. 4. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 a. F. (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG n. F.) ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL vereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C1.21.0
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0
Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.
- 1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den übertägigen Kiesabbau scheidet mit Blick auf die Beachtungspflicht für Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne aus, wenn die betroffenen Außenbereichsflächen Teil eines wirksam festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Kiesen und Sanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der zielwidrige Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde insoweit Flächen für Landwirtschaft vorsieht. 2. Zur potentiellen UVP-Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die übertägige Gewinnung des übergeleiteten bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (hier verneint). 3. Der Anwendungsbereich der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt, die der Energieversorgung dienen (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. September 1998 - 1 S 369/96 - und Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233 = ZfB 2011, 243). 4. Die Vereinbarkeit der in § 57a Abs. 5 BBergG geregelten betriebsplanübergreifenden materiellen Präklusion im gestuften Verfahren der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie n. F.) bedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) einer Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, soweit § 57a Abs. 5 BBergG in einem Klageverfahren streitentscheidende Bedeutung hat (hier verneint).
1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den übertägigen Kiesabbau scheidet mit Blick auf die Beachtungspflicht für Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne aus, wenn die betroffenen Außenbereichsflächen Teil eines wirksam festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Kiesen und Sanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der zielwidrige Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde insoweit Flächen für Landwirtschaft vorsieht. 2. Zur potentiellen UVP-Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die übertägige Gewinnung des übergeleiteten bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (hier verneint). 3. Der Anwendungsbereich der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt, die der Energieversorgung dienen (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. September 1998 - 1 S 369/96 - und Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233 = ZfB 2011, 243). 4. Die Vereinbarkeit der in § 57a Abs. 5 BBergG geregelten betriebsplanübergreifenden materiellen Präklusion im gestuften Verfahren der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie n. F.) bedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) einer Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, soweit § 57a Abs. 5 BBergG in einem Klageverfahren streitentscheidende Bedeutung hat (hier verneint).
- BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0
1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht. 2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen. 3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2016 – 7 B 43/15ECLI:DE:BVerwG:2016:050716B7B43.15.0
- BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131217.1bvr313908
1. Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist. Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" genügt dem nicht. 2. Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein. Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet. 3. Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits. 4. Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann. 5. Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen. 6. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen. Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 06.06.2012 – 7 B 68/11
- BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5/10
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