§ 18 – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 14.06.2022 – 2 A 955/20
- BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 A 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:151221U2A1.21.0
Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO aus unterschiedlichen Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes dürfen im Bundesnachrichtendienst für die Bestimmung der Richtwerte für die Vergabe der besten und zweitbesten Note bei einer dienstlichen Beurteilung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BLV) ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Denn diese Beamten stehen aufgrund einer Sondersituation im Geschäftsbereich dieser Behörde regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation.
- BVerwG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 WB 18/19ECLI:DE:BVerwG:2020:270520B1WB18.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.04.2020 – 2 B 9/20ECLI:DE:BVerwG:2020:300420B2B9.20.0
- BVerwG, Urt. v. 01.08.2019 – 2 A 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:010819U2A3.18.0
1. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist nicht durch subjektive Rechte des Beamten eingeschränkt. Es besteht kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens. 3. Das sog. Genfer Schema ist ein zulässiges analytisches Verfahren zur Bewertung von Dienstposten.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 07.05.2019 – 2 A 422/17
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 A 2/14ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U2A2.14.0
Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung berühren daher grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. Ein Dienstherr darf jedoch auch die ihm zukommende Organisationsgewalt nicht missbräuchlich oder willkürlich einsetzen.
- BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 19.07.2016 – 2 BvR 1958/13ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160719.2bvr195813
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151216.2bvr195813
1. Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. 2. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
- BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 78/15ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR78.15.0
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