§ 17 – Aufwandsentschädigungen

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C21.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 17.01.2019 – 6 B 138/18ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B6B138.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 41/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C41.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 42/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C42.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 5 C 29/13
  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 12/12

    1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. 2. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann sich ein Anspruch des Beamten auf Aufwandsentschädigung (hier: Ersatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines beamteten Gymnasiallehrers) allenfalls ergeben, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde.

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 13/12
  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 11/12
  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2012 – 2 B 92/11

    1. Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind dazu bestimmt, die mit einer Tätigkeit verbundenen finanziellen Einbußen und Beschwernisse auszugleichen. 2. Daher liegt eine Aufwandsentschädigung nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Unkosten erheblich übersteigt.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 2 C 56/09

    Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, muss das Auswärtige Amt Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, bei einer Abordnung ins Ausland die auslandsbedingten Mehrkosten der Haushaltsführung am bisherigen Auslandsdienstort in gleicher Weise erstatten wie verheirateten Beamten.

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