§ 27 – Bemessung des Grundgehaltes

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(1)Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen.
Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2)Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.
Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für1.die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3)Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4)Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes.
Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung.
Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen.
Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5)Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt.
Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt.
Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6)Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7)Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9)Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 12.01.2026 – 2 B 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B2B28.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 2/24ECLI:DE:BVerwG:2025:130225U2C2.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 03.04.2023 – 2 WDB 3/23ECLI:DE:BVerwG:2023:030423B2WDB3.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 WDB 14/22ECLI:DE:BVerwG:2023:250123B2WDB14.22.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2021 – 2 WDB 8/21, 2 WDB 8/21 (2 W-VR 1/21)ECLI:DE:BVerwG:2021:261021B2WDB8.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5/20ECLI:DE:BVerwG:2020:270720B2WDB5.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2020 – 2 C 22/18ECLI:DE:BVerwG:2020:230120U2C22.18.0

    1. Das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erfasst die durch Verwaltungsentscheidung zuerkannten und damit zahlbar gemachten leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente. 2. Das Beeinträchtigungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schützt das berufliche Fortkommen des freigestellten Beamten in der Laufbahn und die damit in Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen. Dazu gehört nicht die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung und damit auch nicht das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Vergabe. 3. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat auf der Grundlage des allgemeinen Benachteiligungsverbots in aller Regel keinen Anspruch darauf, in die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente einbezogen zu werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine individuelle herausragende Leistung erbracht hätte. Eine solche prognostische Annahme aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage ist bei einem ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied nahezu ausgeschlossen. 4. Die in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstitute der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen und der Referenzgruppenbildung sind ebenso wenig wie andere fiktionale Vergleichsgruppenbetrachtungen geeignet, die erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme einer individuellen herausragenden Leistung zu ersetzen. 5. Ausnahmsweise kommt ein Anspruch des gänzlich freigestellten Personalratsmitglieds auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt eine Form der Leistungsbesoldung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten hat. In diesem eng begrenzten Ausnahmefall ist es allenfalls denkbar, zu der durch Tatsachen fundierten Annahme zu gelangen, dass der betreffende Beamte ohne Freistellung - erneut - persönlich oder im Team eine herausragende besondere dienstliche Leistung erbracht hätte.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 B 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2B7.18.0

    1. Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt. a) Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer "besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes" des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich zu besolden sind (ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen). b) Es gibt auch keinen "Grundsatz einer festen Richterbesoldung" des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. c) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47). Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010). 3. Die vom BVerfG erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301 f.>) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.) gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (wie BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 – 5 P 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:191218B5P6.17.0

    1. Der Anspruch der Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung auf Unterrichtung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP kann auch darauf gestützt werden, dass die Unterrichtung zur Durchführung der allgemeinen Aufgaben erforderlich sei, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP) und, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit, insbesondere diskriminierungsfrei behandelt werden (§ 68 Abs. 1 LPersVG RP). Dieser Anspruch kann es auch gebieten, dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung über Einzelheiten der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§ 29 Abs. 2, § 30 LBesG RP) unterrichtet. 2. Der Umstand, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufen bei Beamtinnen und Beamten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich des auf seine allgemeinen Aufgaben gestützten Informationsrechts (aus § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 68 Abs. 1 LPersVG RP). 3. Dem Informationsanspruch der Personalvertretung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP) kann nicht entgegengehalten werden, eine Unterrichtung des Personalrats sei dann nicht erforderlich, wenn individuelle Rechte berührt seien, welche die Beschäftigten selbst in Anspruch nehmen könnten. 4. Ein zur Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsaufgaben geltend gemachter Informationsanspruch aus § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP ist nicht notwendig daran gebunden, dass sich die Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter auf einen besonderen Anlass - wie etwa einen bekannt gewordenen oder zu besorgenden Rechtsverstoß der Dienststelle - berufen kann.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.01.2018 – 2 A 198/16

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