§ 6 – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.02.2017 – 2 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2017:240217B2C6.16.0
1. Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Dienstleistungsphase wegen der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes die Zulage nach § 46 BBesG a.F. anteilig gewährt worden ist, hat mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBesG und den "pro rata temporis"-Grundsatz auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage (im Anschluss an das Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 2 Rn. 14 ff., dort zu einer Zulage gemäß § 45 BBesG). 2. Die Streichung der Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. durch den Thüringer Landesgesetzgeber mit Wirkung auch für bereits in der Freistellungsphase befindliche Beamte, denen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden war, stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes dar, weil die Betroffenen sich den Anspruch auf die Zulage bereits durch ihre Vorleistung in der Dienstleistungsphase "erdient" hatten.
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 – 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:110416B2B92.15.0
- BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280116U2C10.15.0
Der Ausgleich, den ein Beamter bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell erhält, bezieht sich auf den Zeitraum, in dem er durch tatsächlich erbrachte Dienstleistung in Vorleistung getreten ist. Zu diesem Zeitraum tritt eine weitere Spanne von maximal sechs Monaten hinzu, in denen der Beamte dienstunfähig war.
- BVerwG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 B 48/15ECLI:DE:BVerwG:2016:110116B2B48.15.0
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C20.14.0
- BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 15/15ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C15.15.0
Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Arbeitsphase wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die Zulage nach § 45 BBesG anteilig gewährt worden ist, hat auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage.
- BVerwG, Vorlagebeschluss v. 18.06.2015 – 2 C 49/13ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B2C49.13.0
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen, und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
- BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 50/11
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken.
- BVerwG, Urt. v. 24.09.2013 – 2 C 52/11
Verheiratete Besoldungsempfänger, deren Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils entsprechend ihrem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG enthaltene Kappungsgrenze findet nur Anwendung, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten insgesamt diejenige eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.
- BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 2 C 82/10
1. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus. 2. Maßgebliche Regelung der Arbeitszeit von Lehrern ist die Pflichtstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für Beamte angeordneten Arbeitszeit nach sich zieht. 3. Ermäßigungsstunden, die etwa aus Altersgründen oder wegen einer Schwerbehinderung gewährt werden, stellen keine Arbeitszeitregelung dar.
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