§ 9 – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C21.21.0
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 19/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C19.21.0
1. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AZV setzt eine tatsächliche Dienstausübung voraus. Eine Zeitgutschrift auch für solche Tage, an denen der Beamte wegen Erkrankung keinen Dienst geleistet hat, ist danach ausgeschlossen. 2. Ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit krankheitsbedingter Dienstabwesenheit kann sich aus dem Grundsatz ergeben, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist.
- BSG, Urt. v. 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V119R0
1. Der Versorgungsanspruch eines während der Schwangerschaft geschädigten Kindes einer Soldatin setzt eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter voraus. 2. Die Betreuung und Behandlung einer Soldatin während der Schwangerschaft und Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte ist der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.03.2021 – 2 B 4/21
- BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 2 C 6/19ECLI:DE:BVerwG:2020:121120U2C6.19.0
Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (entspricht § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits am ersten Tag beim Polizeiarzt (Amtsarzt) melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft und ggf. bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit, wenn er dieses Verfahren einhält. Andernfalls bleibt der Beamte dem Dienst bedingt vorsätzlich fern.
- BVerwG, Beschl. v. 25.04.2019 – 2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:250419B2B53.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.10.2018 – 2 A 316/17
- BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U2C17.15.0
Bei einem disziplinarrechtlichen Urteil erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte wegen eines bestimmten Verhaltens ein Dienstvergehen begangen hat, in materielle Rechtskraft. Daher ist die in einem rechtskräftigen Disziplinarurteil getroffene Feststellung, dass der Beamte in einem bestimmten Zeitraum unerlaubt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, auch für ein nachfolgendes Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 24/14ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C24.14.0
1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bei schuldhaftem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst setzt voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte ("formale") Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Die allgemein geltende Pflicht eines Lehrers, in unterrichtsfreien Zeiten seinen Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, reicht dafür nicht aus. 2. Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer - auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien -, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, so verliert er seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen.
- BVerwG, Urt. v. 21.04.2016 – 2 C 13/15ECLI:DE:BVerwG:2016:210416U2C13.15.0
Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW (juris: DG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung - spätestens im Verlustfeststellungsbescheid selbst - belehrt worden ist.
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